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§ 18 FZV 2011 — Fahrten im internationalen Verkehr

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.