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# § 15g FZV 2011 — Antrag auf Außerbetriebsetzung

Fahrzeug-Zulassungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 02.10.2019 bis 01.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Halter eines zugelassenen Fahrzeugs oder eines zulassungsfreien Fahrzeugs, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5, nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 beantragen (internetbasierte Außerbetriebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen.

(2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die Erfassung und Verifizierung

- 1. des Kennzeichens,

- 2. der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 15d Absatz 1 Nummer 1 und

- 3. des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15d Absatz 1 Nummer 2.

Bei Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich der Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils erfasst werden muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt.

(3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach § 15 Absatz 1 oder 2, wenn ein solcher ausgestellt wurde, wird ersetzt durch die Erfassung

- 1. des Datums der Ausstellung des Verwertungsnachweises und

- 2. der Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder im Fall des § 15 Absatz 2 des Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat.

(4) Beantragt ein Dritter die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, gilt er als vom Halter hierzu bevollmächtigt, wenn die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfasst werden. Im Fall des Satzes 1 gilt § 15c Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die sichere Identifizierung des Dritten erfolgen muss und die Halterdaten einzugeben sind.

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Zitiervorschlag: § 15g FZV 2011

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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