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# § 3 FZAusnV 2 — Weitergabe an Dritte

2. FZV-Ausnahmeverordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Halter eines Fahrzeugs ist berechtigt, den Digitalen Fahrzeugschein an eine andere Person weiterzugeben. Eine Weitergabe des Digitalen Fahrzeugscheins erfolgt, indem der Halter eines Fahrzeugs der anderen Person über die Applikation das Recht einräumt, den Digitalen Fahrzeugschein in dieser Applikation darzustellen und zu verwenden.

(2) Der Halter eines Fahrzeugs ist berechtigt, die Weitergabe des Digitalen Fahrzeugscheins an eine andere Person über die Applikation zu befristen und jederzeit zu beenden.

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Zitiervorschlag: § 3 FZAusnV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FZAusnV%202/3

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