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§ 3 FVwZuVO (Sachsen) — Zuständigkeit nach § 88b der Abgabenordnung

Finanzverwaltungszuständigkeits­verordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist für die in § 88b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung genannten Tätigkeiten zuständig.