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§ 7 FVGebO (Bayern) — Fälligkeit

Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gebühren und Auslagen werden fällig, sobald die Verwahrung beendet ist.