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§ 6 FVGebO (Bayern) — Schuldner

Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schuldner der Gebühren und Auslagen sind Fahrzeugführer und Fahrzeughalter. Sie haften als Gesamtschuldner.