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Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung
Landesrecht Bayern
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Schuldner der Gebühren und Auslagen sind Fahrzeugführer und Fahrzeughalter. Sie haften als Gesamtschuldner.