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# § 2 FVGebO (Bayern) — Zusammensetzung der Gebühr, Gebührenhöhe

Gebührenordnung zur Fahrzeugverwahrung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr, der Tagesgebühr und der Abholgebühr zusammen.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwahrung in der Verwahrstelle des Polizeipräsidiums München oder in allen anderen Dienststellen der Polizei für

1.

a)

ein Fahrrad oder ein Mofa, Moped oder Kleinkraftrad mit Versicherungskennzeichen

7,50 €

b)

ein Kraftrad

25,50 €

2.

ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t oder einen einachsigen Anhänger

48,00 €

3.

ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einen Anhänger mit mehr als einer Achse oder einen Sattelanhänger

93,00 €.

(3) Die Tagesgebühr beträgt für

bei Verwahrung in der Verwahrstelle des Polizeipräsidiums München

bei Verwahrung in allen anderen Dienststellen der Polizei

1.

a)

ein Fahrrad oder ein Mofa, Moped oder Kleinkraftrad mit Versicherungskennzeichen

1,50 €

0,50 €

b)

ein Kraftrad

5,50 €

3,50 €

2.

ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t oder einen einachsigen Anhänger

12,00 €

6,50 €

3.

ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einen Anhänger mit mehr als einer Achse oder einen Sattelanhänger

22,50 €

12,00 €

wenn das Fahrzeug auf einem Stellplatz im Freien verwahrt wird. Wird es in einem geschlossenen, überdachten Raum verwahrt, so beträgt die Tagesgebühr das Doppelte. Jeder angefangene Kalendertag ist als voller Tag zu rechnen.

(4) Werden sonstige Fahrzeuge (z.B. Boote) oder andere Gegenstände (z.B. Container) verwahrt, so sind diese ihrer Größe und gegebenenfalls ihrem Gewicht entsprechend gebührenmäßig wie die in Abs. 2 und 3 aufgeführten Fahrzeuge zu behandeln.

(5) Wird das Fahrzeug

1. an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag,

2. an einem Samstag ab 13.00 Uhr,

3. im Übrigen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr

abgeholt, ist eine Abholgebühr in Höhe einer Tagesgebühr zu entrichten.

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Zitiervorschlag: § 2 FVGebO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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