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# § 3 FVG1971§5Abs3DV — Erstattung durch die Länder

Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 2 festgestellten Erstattungsbeträge der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden Monats an die Bundeskasse Trier zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen. Der Abschlag nach § 5 Abs. 3 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes für den Monat Dezember ist jeweils bis zum 15. Dezember auf demselben Zahlungsweg zu leisten.

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Zitiervorschlag: § 3 FVG1971§5Abs3DV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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