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§ 3 FVG§5Abs2DV 1977 — Vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführte Erstattungen von Umsatzsteuer

Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vom Bundeszentralamt für Steuern durchgeführten Erstattungen von Umsatzsteuer werden aus dem Aufkommen an der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer vor dessen Aufteilung auf Bund und Länder geleistet.