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§ 1 FUENFZEHNTER_RUNDFUNKAEND_STV (Brandenburg)

Gesetz zu dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 01.08.2026 bis 23.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dem am 21. Dezember 2010 vom Land Brandenburg unterzeichneten Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2013 in Kraft. § 14 Absatz 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages tritt nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrages am 1. Januar 2012 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 9. Juni 2011

Der Präsident

des Landtages Brandenburg

Gunter Fritsch

zum Staatsvertrag - Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

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