§ 1 FTGZüV (Brandenburg) — Zuständigkeitsübertragung

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit nach § 8 Satz 1 des Feiertagsgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit nach § 8 Satz 1 des Feiertagsgesetzes, beim

Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses Ausnahmen von den Verboten der

§§ 3, 5 und 6 des Feiertagsgesetzes zuzulassen, wird auf die

örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.