Die Zuständigkeit nach § 8 Satz 1 des Feiertagsgesetzes, beim
Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses Ausnahmen von den Verboten der
§§ 3, 5 und 6 des Feiertagsgesetzes zuzulassen, wird auf die
örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.
Die Zuständigkeit nach § 8 Satz 1 des Feiertagsgesetzes, beim
Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses Ausnahmen von den Verboten der
§§ 3, 5 und 6 des Feiertagsgesetzes zuzulassen, wird auf die
örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.