(1) Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Feiertagsschutz gilt von 0 Uhr bis 24 Uhr, soweit im einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.
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(1) Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Feiertagsschutz gilt von 0 Uhr bis 24 Uhr, soweit im einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.