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§ 8 FStrPrivFinG — Schuldner der Mautgebühr

Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer

1.
über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt,
2.
das Fahrzeug führt,
3.
Halter des Fahrzeuges ist.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.