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§ 8 FStrAusbauG

Fernstraßenausbaugesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf laufende und fest disponierte Vorhaben sind die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden.