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§ 4 FStrAbG

Fernstraßenausbaugesetz

Historische Fassung: Stand 05.01.2024 bis 31.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz.