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§ 4 FStrAbG

Fernstraßenausbaugesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz.