nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 FSTuWV (Brandenburg) — Aufnahmevoraussetzungen

Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufnahmevoraussetzung für die Bildungsgänge sind

die Fachoberschulreife oder eine gleichwertige Schulbildung,

eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung und

eine für diese Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von einem Jahr, die auch während des Fachschulbesuchs in Teilzeit abgeleistet werden kann.