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# § 35 FSTuWV (Brandenburg) — Antragstellung und Zulassung

Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens bis zum 1. November des Schuljahres, in dem diese abgelegt werden soll, an das zuständige staatliche Schulamt zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

Zeugnisse und sonstige Nachweise über die Erfüllung der gemäß § 34 geforderten Zulassungsvoraussetzungen,

ein tabellarischer Lebenslauf,

ein Nachweis zum Wohnort,

eine Erklärung über bereits unternommene Prüfungsversuche zum Erwerb des Abschlusses der Fachschule und

eine Darstellung über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung.

(2) Das zuständige staatliche Schulamt entscheidet nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen über die Zulassung zur Prüfung und legt fest, in welchem Oberstufenzentrum die Prüfung durchgeführt werden soll. Die Zulassungsentscheidung und der Prüfungsort werden den Prüflingen spätestens bis zum 31. Januar des Schuljahres mitgeteilt.

(3) Die mit der Prüfung beauftragte Schule berät die Prüflinge in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Prüfungsverfahrens. Sie teilt ihnen den Prüfungsort, die Termine der schriftlichen Prüfungen und die Prüfungsfächer spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin mit.

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Zitiervorschlag: § 35 FSTuWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/35

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