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# § 34 FSTuWV (Brandenburg) — Zulassungsvoraussetzungen

Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer den Abschluss der Fachschule erwerben will, ohne einen Bildungsgang der Fachschule Technik und Wirtschaft an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder an einer anerkannten Ersatzschule zu besuchen, kann eine Prüfung ablegen, wenn er nachweist, dass er sich auf die Prüfung angemessen vorbereitet hat.

(2) Zur Prüfung kann sich anmelden, wer seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg hat und die Voraussetzungen des § 5 erfüllt.

(3) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer die Prüfung bereits einmal wiederholt hat.

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Zitiervorschlag: § 34 FSTuWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/34

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