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# § 30 FSTuWV (Brandenburg) — Wiederholung

Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schülerinnen und Schüler, die die Prüfung in einem Fach mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen haben, können die mündliche Prüfung in diesem Fach innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die die Prüfung in mehr als einem Fach mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ abgeschlossen haben und die Prüfung gemäß Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten Schuljahres zu einer erneuten Prüfung zuzulassen.

(3) Schülerinnen und Schüler, die sich der Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 unterziehen oder gemäß Absatz 2 das letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben dies der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 1 wird von dem Prüfungsausschuss festgesetzt und den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig bekannt gegeben.

(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

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Zitiervorschlag: § 30 FSTuWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/30

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