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# § 18 FSTuWV (Brandenburg) — Zulassung zur Prüfung

Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der Schülerin oder dem Schüler unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Zulassung zur Prüfung verpflichtet zur Teilnahme.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen durch die Vornoten erzielt hat oder

eine mangelhafte Leistung in höchstens einem Fach durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgleichen kann.

(3) Mit Beginn der schriftlichen Prüfungen sind die Prüflinge vom Unterricht befreit.

(4) Bei Nichtzulassung zur Prüfung kann auf schriftlichen Antrag das letzte Schuljahr des Bildungsganges wiederholt werden. Dies gilt nicht, wenn das Schuljahr bereits gemäß § 11 wiederholt wurde. Der Antrag ist spätestens zwei Schultage nach der Bekanntgabe der Vornoten an die Schulleiterin oder den Schulleiter zu stellen. Dem Prüfling ist die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 18 FSTuWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/18

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