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# § 16 FSTuWV (Brandenburg) — Fachausschüsse

Fachschulverordnung Technik und Wirtschaft  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung und des Kolloquiums bildet der Prüfungsausschuss zusätzlich Fachausschüsse.

(2) Dem Fachausschuss gehören

die oder der Vorsitzende,

die Prüferin oder der Prüfer und

die Protokollantin oder der Protokollant

an.

(3) Den Vorsitz führt in der Regel eine Lehrkraft mit der entsprechenden Befähigung gemäß § 15 Absatz 2 für das zu prüfende Fach oder die berufliche Fachrichtung. Schulfachliches Personal des für Schule zuständigen Ministeriums oder des staatlichen Schulamtes oder die oder der Prüfungsvorsitzende oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses kann den Vorsitz in der mündlichen Prüfung übernehmen oder als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied oder mit beratender Stimme an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Die jeweilige Form der Teilnahme ist vor Beginn der mündlichen Prüfung bei der den Vorsitz führenden Lehrkraft zu erklären und dem Prüfling mitzuteilen.

(4) Prüferin oder Prüfer ist in der Regel die Lehrkraft, die den Prüfling im letzten Schulhalbjahr unterrichtet hat. Sie soll in dem jeweiligen Fach oder der beruflichen Fachrichtung die Lehramtsprüfung abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen.

(5) Protokollantin oder Protokollant soll eine Lehrkraft sein, die das Fach oder die berufliche Fachrichtung bereits unterrichtet hat und mindestens über einen Hochschulabschluss verfügt.

(6) Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Fachausschussvorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidungen des Fachausschusses werden protokolliert.

(7) Die oder der Fachausschussvorsitzende kann Beschlüsse des Fachausschusses beanstanden. Über die Beanstandung entscheidet unverzüglich der Prüfungsausschuss.

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Zitiervorschlag: § 16 FSTuWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSTuWV/16

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