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# § 6 FSSV (Brandenburg) — Aufnahmeverfahren

Fachschulverordnung Sozialwesen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufnahme in die Fachschule ist bei dem Oberstufenzentrum, bei dem der Bildungsgang eingerichtet ist, schriftlich zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag sind die gemäß § 5 geforderten Nachweise und ein Lebenslauf beizufügen.

(2) Die Antragsfrist wird von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt. Nach Ablauf der Frist erhält die oder der Antragstellende von der aufnehmenden Schule die Bestätigung der fristgerechten und ordnungsgemäßen Anmeldung.

(3) Liegen die Nachweise zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, wird zunächst das letzte Schulzeugnis vorgelegt. Das Oberstufenzentrum legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem das Abschlusszeugnis und die Nachweise gemäß § 5 eingereicht werden müssen. Maßgeblich für die Aufnahme ist das Abschlusszeugnis.

(4) Die Aufnahme erfolgt jeweils zu Beginn eines Schuljahres. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

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Zitiervorschlag: § 6 FSSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/6

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