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# § 25 FSSV (Brandenburg) — Vornoten

Fachschulverordnung Sozialwesen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vornoten in allen Fächern und Lernfeldern werden von der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft auf der Grundlage der Leistungen während der gesamten Ausbildung festgelegt. Die Vornote wird ohne Dezimalstelle aus dem arithmetischen Mittel aller erbrachten Leistungen nach der rechnerischen Ermittlung durch Auf- und Abrunden und unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung gebildet.

(2) Die Festlegung der Vornoten in allen Fächern und Lernfeldern erfolgt in der Regel zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung und wird am folgenden Schultag den Prüflingen schriftlich mitgeteilt.

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Zitiervorschlag: § 25 FSSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/25

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