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# § 17 FSSV (Brandenburg) — Praktische Ausbildungsstätten

Fachschulverordnung Sozialwesen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Vollzeitform wählen die Schülerinnen und Schüler ihre praktische Ausbildungsstätte mit Zustimmung der Schule. Die Schule informiert über infrage kommende Einrichtungen mit denen die Schule kooperiert und berät die Schülerinnen und Schüler bei der Auswahl der Praxisstelle.

(2) Für die praktische Ausbildung kommen sozialpädagogische und heilerziehungspflegerische Einrichtungen in öffentlicher oder in freier Trägerschaft in Frage. Sie müssen relevante Teile der Berufspraxis abbilden und den Schülerinnen und Schülern Einblick und praktische Handlungserfahrungen in die jeweiligen Arbeitsfelder ermöglichen. Daneben müssen sie über geeignetes Personal für eine qualifizierte Praxisanleitung verfügen und sich in vertretbarer Entfernung zur Schule befinden.

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Zitiervorschlag: § 17 FSSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSSV/17

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