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# Anlage 5 FSPersAV — (zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2

Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1963 - 1968)

- 1. Abfolge der AusbildungskurseIn der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 sind jeweils folgende Ausbildungskurse in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:

  - a) im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle:

    - – Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,

    - – Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung;

  - für den Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zusätzlich:

    - – Ergänzungskurs für Platzkoordination;

  - b) im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst:

    - – Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,

    - – Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst;

  - c) im Verwendungsbereich Flugberatung:

    - – Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,

    - – Erlaubniskurs für Flugberatung.

- 2. Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz

- 2.1 Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten

  - a) AusbildungszieleNach dem Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten

    - • verstehen die Teilnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an die Organisation, Funktionen und Verfahren der Flugsicherungsdienste;

    - • besitzen die Teilnehmer ein grundsätzliches Verständnis für Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln und deren grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;

    - • kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein beschreiben;

    - • verfügen die Teilnehmer über Grundkenntnisse in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren für den Flugfunkdienst;

    - • verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterführenden Ausbildungskurse für die Flugverkehrsmanagement-Spezialisten zu beginnen:

      - – Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,

      - – Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,

      - – Erlaubniskurs für Flugberatung.

  - b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)Einführung in den Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten, insbesondere:

    - – Kursmanagement und -verwaltung

    - – Kursinhalte

    - – Leistungsbeurteilungen

  - Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:

    - – Aufgaben und Organisation der DFS

    - – Personal

    - – Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit

  - Menschliche Faktoren, insbesondere:

    - – Menschliche Leistung

    - – Fehler und Versagen

    - – Kommunikation

    - – Arbeitsumfeld

  - Luftrecht, insbesondere:

    - – Nationale und internationale Organisationen

    - – Nationales und internationales Luftrecht

    - – Sicherheitsmanagement

  - Flugsicherungsbetriebsverfahren, insbesondere:

    - – Flugverkehrskontrolldienst

    - – Fluginformationsdienst

    - – Flugalarmdienst

    - – Flugberatungsdienst

    - – Verkehrsflussregelung

  - Wetterkunde, insbesondere:

    - – Erdatmosphäre

    - – Wettererscheinungen

    - – Wetterinformationen

    - – Wettermeldungen

  - Navigation, insbesondere:

    - – Erde

    - – Luftfahrtkarten

    - – Grundlagen der Navigation

    - – Navigationsverfahren

  - Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:

    - – Grundprinzipien des Fliegens

    - – Luftfahrzeugkategorien

    - – Luftfahrzeugdaten

  - Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:

    - – Funk- und Kommunikationssysteme

    - – Einführung in die elektronische Luftverkehrsdarstellung

    - – Datenverarbeitungs- und -übertragungssysteme

  - Flugfunkdienst, insbesondere:

    - – Grundlagen

    - – Sprechgruppen

  - Luftfahrtenglisch, insbesondere:

    - – Grammatik

    - – Luftfahrtspezifisches Vokabular

    - – Praktische Anwendungen

  - Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:

    - – Flugpläne

    - – Flugverkehrskontrollmeldungen

    - – Nachrichten für Luftfahrer

    - – Flugverlaufsdaten

    - – Automatisierung

  - Betriebliches Umfeld

  - c) LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Grundkurses für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten einen mündlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 15, höchstens 20 Minuten im Themengebiet „Luftfahrtenglisch“ und drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den weiteren unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten zu erbringen.

- 2.2 Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung

  - a) AusbildungszieleNach dem Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung

    - • verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit den im Flugsicherungsunternehmen verwendeten Flugdatenverarbeitungssystemen und können Flugplan- und Flugverlaufsdaten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;

    - • besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;

    - • verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung zu beginnen.

  - b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)Einführung in den Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung, insbesondere:

    - – Kursmanagement und -verwaltung

    - – Kursinhalte

    - – Leistungsbeurteilungen

  - Menschliche Faktoren, insbesondere:

    - – Psychologische Faktoren

    - – Medizinische und physiologische Faktoren

    - – Soziale und organisatorische Faktoren

    - – Stress

    - – Menschliches Versagen

    - – Arbeitsumfeld

  - Betriebsverfahren in der Flugdatenbearbeitung, insbesondere:

    - – Regelungen zur Flugdatenbearbeitung

    - – Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugdatenbearbeitung

    - – Flugverkehrsmanagement

    - – Datenmanagement

    - – Automatisierte Datenverarbeitungssysteme

    - – Technische Komponenten und Funktionalitäten

    - – Kommunikationssysteme

    - – Sprechverfahren in der Flugdatenbearbeitung

  - Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:

    - – Fertigkeiten in der Flugdatenbearbeitung

    - – Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugdatenbearbeitung

    - – Flugdatenbearbeitung in außergewöhnlichen Situationen

  - c) LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugdatenbearbeitung zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Praktische Flugdatenbearbeitung“ zu erbringen.

  - d) PrüfungDie Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

- 2.3 Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst

  - a) AusbildungszieleNach dem Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst

    - • verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung des Fluginformationsdienstes mit und ohne Radar notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;

    - • entspricht die englische Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 34 Abs. 4 und ermöglicht damit die vorschriftsgemäße und funktionsbezogene Kommunikation;

    - • verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst zu beginnen.

  - b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)Einführung in den Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst, insbesondere:

    - – Kursmanagement und -verwaltung

    - – Kursinhalte

    - – Leistungsbeurteilungen

  - Menschliche Faktoren, insbesondere:

    - – Psychologische Faktoren

    - – Medizinische und physiologische Faktoren

    - – Soziale und organisatorische Faktoren

    - – Stress

    - – Menschliches Versagen

    - – Arbeitsumfeld

  - Betriebsverfahren im Fluginformationsdienst, insbesondere:

    - – Regelungen für den Fluginformationsdienst

    - – Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze des Fluginformationsdienstes

    - – Flugverkehrsmanagement

    - – Luftraumordnung

    - – Kommunikationsverfahren

    - – Verfahren bei Notfällen

  - Flugwetterkunde, insbesondere:

    - – Gefährliche Wettererscheinungen

  - Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:

    - – Elektronische Luftverkehrsdarstellung

    - – Sprachvermittlungssysteme

  - Flugfunkdienst, insbesondere:

    - – Sprechgruppen im Fluginformationsdienst

    - – Praktische Durchführung

  - Luftfahrtenglisch, insbesondere:

    - – Luftfahrtspezifisches Vokabular

    - – Praktische Anwendungen

  - Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar, insbesondere:

    - – Allgemeine Informationen

    - – Gezielte Informationen im Einzelfall

    - – Verkehrsinformationen

    - – Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen

    - – Anwendung der Sprechfunkverfahren

    - – Verhalten bei Notfällen

  - Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar, insbesondere:

    - – Identifizierung

    - – Radarüberwachung

    - – Navigatorische Unterstützung

    - – Informationen/Verfahren bei Kollisionsgefahr

    - – Anwendung der Sprechfunkverfahren

    - – Verhalten bei Notfällen

  - c) LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in den unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten „Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar“ und „Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar“ zu erbringen.

  - d) Nachweis der SprachkompetenzZum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen Sprachkompetenz ist während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen.Am Ende des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.

  - e) PrüfungDie Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

- 2.4 Erlaubniskurs für Flugberatung

  - a) AusbildungszieleNach dem Erlaubniskurs für Flugberatung

    - • verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit Flugplanverarbeitungs- und NOTAM-Datenbanksystemen und können Flugplan- und NOTAM-Daten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;

    - • besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fähigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;

    - • verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugberatung zu beginnen.

  - b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)Einführung in den Erlaubniskurs für Flugberatung, insbesondere:

    - – Kursmanagement und -verwaltung

    - – Kursinhalte

    - – Leistungsbeurteilungen

  - Menschliche Faktoren, insbesondere:

    - – Psychologische Faktoren

    - – Medizinische und physiologische Faktoren

    - – Soziale und organisatorische Faktoren

    - – Stress

    - – Menschliches Versagen

    - – Arbeitsumfeld

  - Betriebsverfahren in der Flugberatung, insbesondere:

    - – Regelungen zur Flugberatung

    - – Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugberatung

    - – Flugverkehrsmanagement

    - – Datenmanagement

    - – Automatisierte Datenverarbeitungssysteme

    - – Kommunikationssysteme

    - – Kenntnisse im Meldungsdialog mit Flugplanverarbeitungssystemen

  - Flugplanbearbeitung, insbesondere:

    - – Kenntnisse und Umsetzung nationaler und internationaler Anforderungen

  - NOTAM, insbesondere:

    - – Kenntnisse über internationale Anforderungen an NOTAM

    - – Nationale Anforderungen für die Herausgabe deutscher NOTAM

    - – NOTAM-Bearbeitung

  - Praktische Flugberatung, insbesondere:

    - – Fertigkeiten in der Flugberatung

    - – Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugberatung

  - c) LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugberatung zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Praktische Flugberatung“ zu erbringen.

  - d) PrüfungDie Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

- 2.5 Ergänzungskurs für PlatzkoordinationZum Erwerb der Berechtigung für den Arbeitsplatz Platzkoordination im Rahmen der Erlaubnis für den Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung ist vor Beginn der betrieblichen Ausbildung auf diesem Arbeitsplatz der Ergänzungskurs für Platzkoordination erfolgreich zu durchlaufen, das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) zu erwerben und die englische Sprachkompetenz nachzuweisen.

  - a) AusbildungszieleNach dem Ergänzungskurs für Platzkoordination

    - • verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung der Platzkoordination notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;

    - • besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation auf diesem Arbeitsplatz;

    - • verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zu beginnen.

  - b) Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)Einführung in den Ergänzungskurs für Platzkoordination, insbesondere:

    - – Kursmanagement und -verwaltung

    - – Kursinhalte

    - – Leistungsbeurteilungen

  - Betriebsverfahren in der Platzkoordination, insbesondere:

    - – Anlassverfahren

    - – Streckenfreigabe

    - – Koordination von Flug- und Flugplandaten

    - – Kommunikationsverfahren

  - Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:

    - – Integrierte Flugplanverarbeitung

    - – Sprachvermittlungssysteme

  - Flugfunkdienst, insbesondere:

    - – Sprechgruppen in der Platzkoordination

    - – Praktische Durchführung

  - Navigation, insbesondere:

    - – Instrumenten-Abflugverfahren

  - Praktische Platzkoordination, insbesondere:

    - – Anlasserlaubnis

    - – Streckenfreigabe

    - – Übermittlung abflugrelevanter Informationen

    - – Erstellen einer Anlass-Sequenz

    - – Anwendung der Sprechfunkverfahren

  - c) LeistungsnachweiseDie Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Platzkoordination einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 90 Minuten in den unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung im Themengebiet „Praktische Platzkoordination“ zu erbringen.

  - d) Nachweis der SprachkompetenzDie englische Sprachkompetenz wird entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.

  - e) PrüfungDie Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

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Zitiervorschlag: Anlage 5 FSPersAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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