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# Anlage 4 FSPersAV — (zu § 5 Abs. 2) Anforderungen an Lizenzscheine

Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1962)

- 1. EinzelangabenFolgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:

  - a) *Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);

  - b) *Titel der Lizenz (in Fettdruck);

  - c) laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;

  - d) vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;

  - e) Geburtsdatum;

  - f) Staatsangehörigkeit des Inhabers;

  - g) Unterschrift des Inhabers;

  - h) *Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:

    - 1) die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,

    - 2) Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,

    - 3) Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;

  - i) Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;

  - j) Stempel der Aufsichtsbehörde.

- Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.

- 2. MaterialEs ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.

- 3. FarbeDer Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.

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Zitiervorschlag: Anlage 4 FSPersAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSPersAV/anlage-4

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