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# § 22 FSPersAV — Rücktritt

Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zurücktritt, hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder werden die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüglich mitgeteilt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.

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Zitiervorschlag: § 22 FSPersAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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