(1) Für die Durchführung der Feststellungsprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1. die oder der Vorsitzende, die oder der vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bestellt wird,
2. die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs, soweit sie oder er nicht bereits nach Nummer 1 bestellt ist,
3. mindestens zwei von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Lehrkräfte des Studienkollegs, die im zweiten Semester Unterricht erteilt haben,
4. zwei weitere, von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Lehrkräfte des Studienkollegs.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden wird diese oder dieser durch ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten.
(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses werden protokolliert; das Protokoll wird von der oder dem Protokollierenden und von der oder dem Vorsitzenden unterschrieben.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Aufsicht für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen und die Prüfenden für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Fachausschüsse für die Durchführung der mündlichen Prüfungen. Diese Fachausschüsse bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Lehrkraft des Studienkollegs.