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# § 2 FSPVO (Sachsen) — Aufnahme in das Studienkolleg

Feststellungsprüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Aufnahme in das Studienkolleg haben die Studienbewerberinnen und Studienbewerber in einem Aufnahmetest nachzuweisen, dass sie über genügend Kenntnisse der deutschen Sprache, in englischsprachigen Studienkollegs der englischen Sprache, verfügen, um mit Erfolg an den Lehrveranstaltungen im Studienkolleg teilnehmen zu können. Außerdem sind für das englischsprachige Studienkolleg Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 mit einem der folgenden Sprachzertifikate nachzuweisen:

1. Goethe-Zertifikat des Goethe-Institutes e. V.,

2. ÖSD Zertifikat des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch,

3. Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Erste Stufe (DSD I) oder

4. telc Zertifikat der telc gGmbH.

Für die Teilnahme an den Schwerpunktkursen T, M und W gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie an den Schwerpunktkursen TI und WW gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ist darüber hinaus nachzuweisen, dass die Studienbewerberinnen und Studienbewerber über genügend Kenntnisse der Mathematik verfügen, um mit Erfolg an den Lehrveranstaltungen im Studienkolleg teilnehmen zu können. Inhalt und Bewertung des Aufnahmetests regelt das Studienkolleg. Besteht eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber den Aufnahmetest nicht, so kann sie oder er diesen frühestens nach einem Semester einmal wiederholen.

(2) Zur Teilnahme am Aufnahmetest haben die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Bestätigung einer sächsischen Hochschule vorzulegen, dass die Aufnahme des angestrebten Studiums nach Bestehen der Feststellungsprüfung ermöglicht wird, sofern in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Zulassung im Rahmen des Auswahlverfahrens erteilt wird.

(3) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben eine schriftliche Erklärung über eine vorangegangene Teilnahme an der Feststellungsprüfung und deren Ergebnis vorzulegen. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ungeachtet in welchem Schwerpunktkurs bereits zweimal erfolglos an der Feststellungsprüfung teilgenommen haben, werden nicht aufgenommen.

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Zitiervorschlag: § 2 FSPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/2

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