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# § 14 FSPVO (Sachsen) — Versäumnis, Nachholung

Feststellungsprüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung ganz oder teilweise nicht ablegen, so ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die gesamte Prüfung oder einzelne Teilprüfungen nachzuholen. Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. Im Fall einer Krankheit erfolgt der Nachweis grundsätzlich durch ein amts- oder fachärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. Ob ein entschuldigtes Fehlen vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Legt eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber

1. einzelne Teilprüfungen oder

2. die gesamte Feststellungsprüfung

nicht ab, obwohl kein Grund nach Absatz 1 und kein Ausschluss nach § 16 Absatz 4 Nummer 2 vorliegt, wird in den Fällen der Nummer 1 die Teilprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet. In den Fällen der Nummer 2 gilt die Feststellungsprüfung als nicht bestanden.

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Zitiervorschlag: § 14 FSPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSPVO/14

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