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# § 64 FSO (Bayern) — Zweiter Prüfungsabschnitt

Fachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Abschluss des Berufspraktikums haben die Praktikantinnen und Praktikanten ein Colloquium an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule abzulegen.

(2) Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. Es kann sich auf alle Lerninhalte des Fachs Praxis der Familienpflege beziehen. Das Colloquium kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Praktikantinnen oder Praktikanten durchgeführt werden. Die Prüfungszeit beträgt 15 bis 20 Minuten je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer. Der Termin des Colloquiums wird der Praktikantin oder dem Praktikanten spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.

(3) Von der Teilnahme am Colloquium ist ausgeschlossen,

1. wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,

2. wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als fünf Monate – bei der Teilzeitform weniger als zehn Monate – des Berufspraktikums abgeleistet hat,

3. wer den Praktikumsbericht nicht termingerecht abgeliefert hat,

4. wer den Begleitunterricht ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat.

Bei verkürztem Berufspraktikum nach § 3 Abs. 4 Satz 5 verkürzen sich die in Satz 1 Nr. 2 genannten Zeiten jeweils auf die Hälfte.

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Zitiervorschlag: § 64 FSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/64

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