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# § 58 FSO (Bayern) — Zulassung

Fachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Schule zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.

(2) Zugelassen werden können nur Bewerberinnen und Bewerber,

1. die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe nach § 6 Abs. 2 erfüllen und

2. die mindestens weitere zwei Jahre erfolgreich in der Heilerziehungspflegehilfe tätig waren.

Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise nach § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 im Original oder in beglaubigter Abschrift,

2. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber bereits der Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflegehilfe unterzogen hat,

3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er dabei benutzt hat, sowie

4. ein qualifiziertes Arbeitszeugnis über die Tätigkeit in der Heilerziehungspflegehilfe im Original oder in beglaubigter Abschrift.

Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Fachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 4 nicht erbringt oder

2. die Bewerberin oder der Bewerber sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.

Im Übrigen gilt § 50 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 und 5 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 58 FSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/58

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