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# § 57 FSO (Bayern) — Prüfungsgegenstände

Fachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

1. dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen,

2. weitere praktische Aufgaben in den Fächern Freizeit, Kultur und Lebenspraxis sowie Teilhabeorientierte Pflege: Bearbeitungszeit je Fach 20 bis 60 Minuten,

3. weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern: Bearbeitungszeit je 60 Minuten,

4. eine mündliche Prüfung gemäß § 44 Abs. 6 Satz 1 und § 55 über den gesamten Unterrichtstoff des Faches Teilhabekonzepte, Methodik und Kommunikation.

Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt. § 44 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Im Übrigen findet eine mündliche Prüfung nicht statt.

(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden vom Prüfungsausschuss gestellt. Der Unterausschuss stellt die Aufgaben für die praktische Prüfung. Der Prüfungsausschuss kann schriftliche Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch eine entsprechende praktische Prüfung ersetzen. Er legt dabei die Prüfungszeit fest.

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Zitiervorschlag: § 57 FSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/57

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