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# § 43 FSO (Bayern) — Praktische Prüfung

Fachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die praktische Prüfung ist abzulegen im Fach Praxis der Heilerziehungspflege: Bearbeitungszeit 180 bis 240 Minuten. Während der Prüfung können Fragen zum Prüfungsthema und dem damit im Zusammenhang stehenden Unterrichtsstoff gestellt werden. Die Schülerin oder der Schüler hat einen schriftlichen Arbeitsplan zu erstellen. Die Vorlage des schriftlichen Arbeitsplans ist Voraussetzung für die Durchführung der praktischen Prüfung.

(2) Die Aufgaben stellt der Unterausschuss. Sie werden nummeriert und vor Beginn der praktischen Prüfung durch Los zugeteilt. Zwischen der Bekanntgabe der zugeteilten Aufgaben an die Schülerinnen und Schüler und dem Beginn der praktischen Prüfung liegen mindestens 24 Stunden.

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Zitiervorschlag: § 43 FSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/43

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