nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 41 FSO (Bayern) — Festsetzung des Prüfungsergebnisses

Fachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Findet keine mündliche Prüfung statt, ist die Note der schriftlichen Prüfung die Prüfungsnote. § 39 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.

(3) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im vierten Prüfungsfach zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.

(4) Die Fachschulreife wird Bewerberinnen und Bewerbern, die die Abschlussprüfung bestanden haben, verliehen, wenn sie in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik in der Prüfung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben.

---

Zitiervorschlag: § 41 FSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/41

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
