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# § 35 FSO (Bayern) — Festsetzung des Prüfungsergebnisses

Fachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, dass die Note der mündlichen Prüfung die Jahresfortgangsnote bestätigt, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote. In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.

(2) Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in einem anderen Vorrückungsfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Vorrückungsfächern die Gesamtnote 5 erzielt wurde. Vorrückungsfächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 35 FSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/35

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