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# § 34 FSO (Bayern) — Bewertung der Prüfungsleistungen

Fachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch es bestimmten Prüferin oder bestimmten Prüfer festgesetzt. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.

(2) Die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss.

(3) § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 5 und 7 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 34 FSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/34

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