(1) Die Abschlussprüfung von Schülerinnen und Schülern an staatlich genehmigten Ersatzschulen ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Fachschule oder des besonderen staatlichen Prüfungsausschusses es zulassen.
(2) In den Prüfungsausschuss wird für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen, die entweder die Lehramtsbefähigung für den Unterricht an beruflichen Schulen oder Gymnasien aufweist oder deren Einstellung und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. Diese Lehrkräfte der Ersatzschule sollen bei der Korrektur der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten mitwirken.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend für jeden Unterausschuss, wenn Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule geprüft werden. Als vorsitzendes Mitglied des Unterausschusses ist das Mitglied der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule zu bestimmen.