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§ 26 FSO (Bayern) — Niederschrift

Fachschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied als Schriftführerin oder Schriftführer. Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schülerin und jedem Schüler in den einzelnen Fächern in der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.