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# § 25 FSO (Bayern) — Festsetzung der Jahresfortgangsnoten

Fachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im aktuellen Schuljahr, an Fachschulen für Familienpflege der im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichteten Fächer, die Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sein können, fest. Diese werden der Schülerin oder dem Schüler vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Die Noten der übrigen Fächer werden in gleicher Weise vor Beginn der mündlichen Prüfung festgesetzt und mitgeteilt. Für die Jahresfortgangsnoten aus früheren Schuljahren bleibt § 22 Abs. 3 unberührt.

(2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,

1. solange gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder

2. wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

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Zitiervorschlag: § 25 FSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/25

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