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# § 18 FSO (Bayern) — Nachholung von Leistungsnachweisen

Fachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt, erhält einen Nachtermin. Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.

(2) Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche oder praktische Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. Eine mündliche oder praktische Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach vorgeschriebene mündliche oder praktische Leistungen wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers nicht hinreichend beurteilt werden können.

(3) Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. Der Termin der Ersatzprüfung und der Prüfungsstoff sind der Schülerin oder dem Schüler spätestens eine Woche vorher bekanntzugeben.

(4) Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

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Zitiervorschlag: § 18 FSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/18

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