nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 FSO (Bayern) — Schulaufgaben, Kurzarbeiten und praktische Leistungsnachweise

Fachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schulaufgaben und Kurzarbeiten sowie an der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe auch praktische Leistungsnachweise werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. Kurzarbeiten beziehen sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden und erstrecken sich auch auf Grundkenntnisse; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.

(2) Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft einen schriftlichen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Anfertigung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

---

Zitiervorschlag: § 14 FSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
