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# § 12 FSO (Bayern) — Unterrichtszeit, Einrichtung und Besuch bestimmter Unterrichtsfächer

Fachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Teilzeitform kann der Unterricht auch am Abend und am Samstag erteilt werden. Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleitung begonnen oder abgebrochen werden.

(2) Für das Fach Praxis der Heilerziehungspflege an der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe sowie für das Fach Praxis der Familienpflege an der Fachschule für Familienpflege gilt:

1. Eine Stunde dauert 60 Minuten, ausreichende Pausen sind vorzusehen.

2. Der Unterricht kann zweimal innerhalb von vier Wochen auch am Wochenende durchgeführt werden.

3. An gesetzlichen Feiertagen ist Unterricht insoweit zulässig, als den Schülerinnen und Schülern mindestens die Hälfte aller in den Ausbildungsabschnitt fallenden gesetzlichen Feiertage als Ruhetage verbleiben.

4. Der Unterricht beginnt frühestens um 6.00 Uhr und endet in der Regel spätestens um 22.00 Uhr.

5. Der Unterricht soll acht Stunden täglich ohne Anrechnung der Pausen nicht überschreiten.

6. Schülerinnen und Schüler haben auch den Anordnungen derjenigen Personen Folge zu leisten, die die Schulleitung mit der Praxisbetreuung und praktischen Unterweisung beauftragt hat.

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Zitiervorschlag: § 12 FSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/12

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