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# § 7 FSMusterzulV — Widerruf der Zulassung

Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn ein zugelassenes Gerät oder eine zugelassene Anlage nicht mehr den Anforderungen gemäß § 4 entspricht und der Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist der Aufforderung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nachkommt, das Gerät oder die Anlage in Übereinstimmung mit den Anforderungen zu bringen. Ein Widerruf ist auch zulässig, wenn der Hersteller einer Nebenbestimmung der Zulassung nicht nachkommt.

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Zitiervorschlag: § 7 FSMusterzulV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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