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§ 10 FSMusterzulV — Ordnungswidrigkeiten

Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 eine Anlage oder ein Gerät für die Flugsicherung betreibt oder betreiben lässt.