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# Anlage FSBeitrV

Frequenzschutzbeitragsverordnung  
Stand: 11.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2777 - 2782; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003

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bis zu	2
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4.6		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke	Sendefunkanlage	9,30	15,35
4.7		Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)	Sendefunkanlage	5,00	0,93
4.8		Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte		kein Beitrag	kein Beitrag
5.	Flugfunkdienst				
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	8,03	78,75
5.2		übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen	Funkstelle	4,62	24,66
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst	1,18	11,40
7.	Seefunkdienst/ Binnenschiff-fahrtsfunk	Seefunk/Binnenschiff-fahrtsfunk	Funkstelle	15,13	1,61
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst	Nichtnavigatorischer Ortungsfunk	Sendefunkanlage	2,08	0,14
9.	Sonstige Funkanwendungen				
9.1		Demonstrationsfunkanlagen	Sendefunkanlage	1,10	0,61
9.2		Versuchsfunkanlagen	Zuteilung	1,92	13,03
9.3		WLL/DECT	Sendefunkanlage	30,00	1,45
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* Theoretische Versorgungsfläche: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997. Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.23, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender. Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

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[Abbildung]
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berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2004

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4.6		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke	Sendefunkanlage	32,50	13,87
4.7		Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie‑ und Kommandofunk)	Sendefunkanlage	6,40	0,87
4.8		Mietsprechfunkgerät, Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte		kein Beitrag	kein Beitrag
5.	Flugfunkdienst				
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	62,16	72,87
5.2		übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen	Funkstelle	7,51	24,47
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst	2,90	12,60
7.	Seefunkdienst/ Binnenschiff-fahrtsfunk	Seefunk/Binnenschiff-fahrtsfunk	Funkstelle	18,30	2,52
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst	Nichtnavigatorischer Ortungsfunk	Sendefunkanlage	3,50	2,07
9.	Sonstige Funkanwendungen				
9.1		Demonstrationsfunkanlagen	Sendefunkanlage	0,71	0,38
9.2		Versuchsfunkanlagen	Zuteilung	2,40	13,13
9.3		WLL/DECT	Sendefunkanlage	48,78	2,53
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Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2005

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4.6		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke	Sendefunkanlage	10,56	12,59
4.7		Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)	Sendefunkanlage	4,66	0,54
4.8		Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte		kein Beitrag	kein Beitrag
5.	Flugfunkdienst				
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	26,10[1]	67,14
5.2		übrige Bodenfunkstellen, Luftfunkstellen	Funkstelle	7,70[1]	29,78
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst	2,40[1]	12,60[1]
7.	Seefunkdienst/ Binnenschiff-fahrtsfunk	Seefunk/Binnenschiff-fahrtsfunk	Funkstelle	13,71	1,45
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst	Nichtnavigatorischer Ortungsfunk	Sendefunkanlage	0,85	0,41
9.	sonstige Funkanwendungen				
9.1		Demonstrationsfunkanlagen	Sendefunkanlage	0,08	0,06
9.2		Versuchsfunkanlagen	Zuteilung	0,00	14,60[1]
9.3		WLL/DECT	Sendefunkanlage	63,58	0,41
```

* Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2005: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997. Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender. Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

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[Abbildung]
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berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

1 Die Beiträge sind entsprechend § 8 FSBeitrV auf die Betragshöhen der Anlage zur FSBeitrV in der Fassung vom 27. Mai 2005 festgesetzt.

2 Durch die Änderung der Bezugseinheit erfolgt eine individuelle Berechnung sowohl nach der alten als auch nach der neuen Bezugseinheit. Es erfolgt aufgrund des § 8 FSBeitrV die Festsetzung des günstigeren Betrages.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2006

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4.7		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke	Sendefunkanlage	17,26	14,48
4.8		Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie‑ und Kommandofunk)	Sendefunkanlage	9,87	0,99
4.9		Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte		kein Beitrag	kein Beitrag
5.	Flugfunkdienst				
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	76,20	62,57
5.2		mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)	Funkstelle	14,44	20,65
5.3		mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)	Funkstelle	2,01	21,27
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	je Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst	3,41	11,09
7.	Seefunkdienst/ Binnenschiff-fahrtsfunk	Seefunk/Binnenschiff-fahrtsfunk	Funkstelle	17,40	1,09
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst				
8.1		Nichtnavigatorischer Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk	Sendefunkanlage	0,60	2,55
8.2		Nichtnavigatorischer Ortungsfunk hoher Leistung (größer 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))	Sendefunkanlage	80,18	41,60
9.	sonstige Funkanwendungen				
9.1		Demonstrationsfunkanlagen	Sendefunkanlage	1,00	0,00
9.2		Versuchsfunkanlagen	Zuteilung	2,91	5,02
9.3		Satellitenfunknetz	Frequenz	1 039,84	155,41
9.4		bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)	Satellitensystem	22 322,82	0,00
10.	Bahnfunk				
10.1		Analoger Eisenbahn-Betriebsfunk	Sendefunkanlage	12,30	0,86
10.2		Digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk	Pro Sektor und Frequenzpaar	35,97	0,78
```

* Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2006: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997. Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender. Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

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[Abbildung]
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berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2007

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4.7		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke	Sendefunkanlage	10,48	11,27
4.8		Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)	Sendefunkanlage	7,78	0,55
4.9		Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte		kein Beitrag	kein Beitrag
5.	Flugfunkdienst				
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	270,17	91,92
5.2		mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)	Funkstelle	15,98	15,36
5.3		mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)	Funkstelle	0,00	4,34
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	je Zulassung zur Teilnahme amAmateurfunkdienst	6,55	10,77
7.	Seefunkdienst/ Binnenschiff-fahrtsfunk	Seefunk/Binnenschiff-fahrtsfunk	Funkstelle	17,33	1,40
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst				
8.1		Nichtnavigatorischer Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk	Sendefunkanlage	0,15	0,60
8.2		Nichtnavigatorischer Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))	Sendefunkanlage	5,96	44,55
9.	sonstige Funkanwendungen				
9.1		Demonstrationsfunkanlagen	Sendefunkanlage	9,54	0,00
9.2		Versuchsfunkanlagen	Zuteilung	4,62	1,84
9.3		Satellitenfunknetz	Frequenz	686,05	352,04
9.4		Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)	Satellitensystem	7 440,68	0,00
10.	Bahnfunk				
10.1		Analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	34,36	2,13
10.2		Analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	7,95	1,81
10.3		Digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk	Pro Sektor und Frequenzpaar	31,53	2,85
```

* Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2007: Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997. Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender. Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

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[Abbildung]
```

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2008

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4.7		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke	Sendefunkanlage	5,28	9,56
4.8		Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks	Sendefunkanlage	15,58	0,60
4.9		Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte		kein Beitrag	kein Beitrag
5.	Flugfunkdienst				
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	511,58	90,35
5.2		mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)	Funkstelle	9,98	19,02
5.3		mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)	Funkstelle	0,00	20,84
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst	4,39	15,21
7.	Seefunkdienst/ Binnenschiff-fahrtsfunk	Seefunk/Binnenschiff-fahrtsfunk	Funkstelle	22,66	1,04
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst				
8.1		nichtnavigatorischer Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk	Sendefunkanlage	0,26	0,59
8.2		nichtnavigatorischer Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))	Sendefunkanlage	80,76	0,00
9.	Sonstige Funkanwendungen				
9.1		Demonstrationsfunk	Sendefunkanlage	1,76	13,22
9.2		Versuchsfunk	Zuteilung	0,00	14,35
10.	Bahnfunk				
10.1		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	51,63	2,77
10.2		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	7,11	2,15
10.3		digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM‑R-Technik	pro Sektor und Frequenzpaar	53,85	20,44
11.	Bündelfunk				
11.1		Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)	pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite	80,04	9,45
11.2		Bündelfunk (größer als 25 kHz Bandbreite)	pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite	2,13	0,00
12.	Satellitenfunk				
12.1		koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	650,18	33,30
12.2		nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	53,84	0,77
12.3		Satellitenfunknetz	Frequenz	545,88	114,12
12.4		Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)	Satellitensystem	9 489,57	0,00
```

* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2008: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997. Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

```
[Abbildung]
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Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

```
Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4	Jahr der ersten Frequenzzuteilung
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 450 MHz	2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 800 MHz	2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 900 MHz	2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,8 GHz	2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,0 GHz	2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,6 GHz	2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,5 GHz	2010
```

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2009

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bis zu	2
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bis zu	5
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bis zu	10
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bis zu	50
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bis zu	150
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bis zu	400
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
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bis zu	2
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bis zu	5
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bis zu	10
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bis zu	50
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bis zu	150
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bis zu	400
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
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bis zu	2
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bis zu	5
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bis zu	10
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bis zu	50
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bis zu	150
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bis zu	400
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bis zu	1 000
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4.7		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke	Sendefunkanlage	8,24	7,15
4.8		Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks	Sendefunkanlage	11,98	0,50
4.9		Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte		kein Beitrag	kein Beitrag
5.	Flugfunkdienst				
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	456,78	111,08
5.2		mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)	Funkstelle	6,36	13,44
5.3		mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)	Funkstelle	0,90	6,09
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst	5,08	14,33
7.	Seefunkdienst/ Binnenschiff-fahrtsfunk	Seefunk/Binnenschiff-fahrtsfunk	Funkstelle	17,09	1,75
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst				
8.1		Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk	Sendefunkanlage	2,43	1,77
8.2		Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))	Sendefunkanlage	110,93	1,09
9.	Sonstige Funkanwendungen				
9.1		Demonstrationsfunk	Sendefunkanlage	2,65	0,00
9.2		Versuchsfunk	Zuteilung	1,98	0,43
10.	Bahnfunk				
10.1		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	50,57	10,34
10.2		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	2,54	1,82
10.3		digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM‑R-Technik	pro Sektor und Frequenzpaar	85,79	14,24
11.	Bündelfunk				
11.1		Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)	pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite	120,14	4,23
11.2		Bündelfunk (größer als 25 kHz Bandbreite)	pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite	1,54	0,00
12.	Satellitenfunk				
12.1		koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	42,40	28,78
12.2		nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	89,69	4,12
12.3		Satellitenfunknetz	Frequenz	934,71	933,68
12.4		Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)	Satellitensystem	8 001,63	0,00
```

* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2009: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997. Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

```
[Abbildung]
```

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2010

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bis zu	2
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bis zu	5
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bis zu	10
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bis zu	50
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mehr als	1 000
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bis zu	1 000
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4.7		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke	Sendefunkanlage	12,00	0,64
4.8		Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks	Sendefunkanlage	11,32	0,18
4.9		Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte		kein Beitrag	kein Beitrag
5.	Flugfunkdienst				
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	227,71	187,59
5.2		mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)	Funkstelle	6,02	21,77
5.3		mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)	Funkstelle	0,00	0,00
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst	1,49	14,30
7.	Seefunkdienst/ Binnenschiff-fahrtsfunk	Seefunk/Binnenschiff-fahrtsfunk	Funkstelle	9,27	1,96
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst				
8.1		Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk	Sendefunkanlage	0,24	7,53
8.2		Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))	Sendefunkanlage	268,65	117,84
9.	Sonstige Funkanwendungen				
9.1		Demonstrationsfunk	Sendefunkanlage	0,00	6,49
9.2		Versuchsfunk	Zuteilung	20,70	0,00
10.	Bahnfunk				
10.1		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	34,63	7,32
10.2		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	0,35	0,51
10.3		digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM‑R-Technik	pro Sektor und Frequenzpaar	69,28	66,41
11.	Bündelfunk				
11.1		Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)	pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite	56,93	8,76
11.2		Bündelfunk (größer als 25 kHz Bandbreite)	pro Sektor undFrequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite	0,23	0,09
12.	Satellitenfunk				
12.1		koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	74,41	26,31
12.2		nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	13,81	1,39
12.3		Satellitenfunknetz	Frequenz	183,63	312,08
12.4		Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)	Satellitensystem	2 449,29	0,00
13.	Drahtloser Netzzugang				
13.1		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz	pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite	0,23	0,09
13.2		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	24,02	0,65
13.3		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00
13.4		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00
13.5		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00
13.6		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00
13.7		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00
```

* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2010: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997. Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

```
[Abbildung]
```

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2011

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bis zu	2
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bis zu	5
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bis zu	10
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bis zu	50
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bis zu	150
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bis zu	400
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
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bis zu	2
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bis zu	5
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bis zu	10
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bis zu	50
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bis zu	150
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bis zu	400
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
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bis zu	2
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bis zu	5
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bis zu	10
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```
bis zu	50
```

```
bis zu	150
```

```
bis zu	400
```

```
bis zu	1 000
```

```
mehr als	1 000
```

```
4.7		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke	Sendefunkanlage	36,66	9,03
4.8		Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks	Sendefunkanlage	8,48	0,63
4.9		Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte		kein Beitrag	kein Beitrag
5.	Flugfunkdienst				
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	192,29	80,88
5.2		mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)	Funkstelle	14,77	32,64
5.3		mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)	Funkstelle	0,00	0,00
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst	6,71	14,39
7.	Seefunkdienst/ Binnenschiff-fahrtsfunk	Seefunk/Binnenschiff-fahrtsfunk	Funkstelle	13,10	2,33
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst				
8.1		Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk	Sendefunkanlage	0,00	5,60
8.2		Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))	Sendefunkanlage	7,42	81,70
9.	Sonstige Funkanwendungen				
9.1		Demonstrationsfunk	Sendefunkanlage	8,84	0,00
9.2		Versuchsfunk	Zuteilung	1,50	2,29
10.	Bahnfunk				
10.1		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	50,22	3,97
10.2		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	0,42	0,67
10.3		digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM‑R-Technik	pro Sektor und Frequenzpaar	110,69	32,38
11.	Bündelfunk				
11.1		Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)	pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite	18,15	4,17
11.2		(entfällt)			
12.	Satellitenfunk				
12.1		koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	259,51	88,10
12.2		nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	23,85	73,38
12.3		Satellitenfunknetz	Frequenz	200,67	281,18
12.4		Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme(nach Übertragung der Nutzungsrechte)	Satellitensystem	3 285,63	0,00
13.	Drahtloser Netzzugang				
13.1		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz	pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite	0,23	0,00
13.2		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	389,51	10,51
13.3		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00
13.4		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,31	5,88
13.5		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00
13.6		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,98	0,00
13.7		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00
```

* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2011: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997. Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

```
[Abbildung]
```

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

```
Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4	Jahr der ersten Frequenzzuteilung
Navigationsfunk über Satelliten: GNSS-Repeater	2013
```

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2012

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bis zu	2
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bis zu	5
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bis zu	10
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bis zu	50
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bis zu	150
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
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bis zu	2
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bis zu	10
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bis zu	50
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bis zu	150
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bis zu	400
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
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bis zu	2
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bis zu	5
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bis zu	10
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bis zu	50
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bis zu	150
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bis zu	400
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
```

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4.7		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke	Sendefunkanlage	26,98	5,38
4.8		Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks	Sendefunkanlage	9,95	0,60
4.9		Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte		kein Beitrag	kein Beitrag
5.	Flugfunkdienst				
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	28,14	81,86
5.2		mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)	Funkstelle	4,54	26,23
5.3		mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)	Funkstelle	19,77	0,00
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst	3,04	13,79
7.	Seefunkdienst/ Binnenschiff-fahrtsfunk	Seefunk/Binnenschiff-fahrtsfunk	Funkstelle	10,81	1,20
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst				
8.1		Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk	Sendefunkanlage	1,92	2,62
8.2		Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))	Sendefunkanlage	5,49	57,60
9.	Sonstige Funkanwendungen				
9.1		Demonstrationsfunk	Sendefunkanlage	0,00	0,00
9.2		Versuchsfunk	Zuteilung	0,60	12,36
10.	Bahnfunk				
10.1		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	25,52	8,18
10.2		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	0,46	0,09
10.3		digitaler Eisenbahn- Betriebsfunk in GSM‑R-Technik	pro Sektor und Frequenzpaar	89,32	8,96
11.	Bündelfunk				
11.1		Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)	pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite	88,37	7,80
11.2		(entfällt)			
12.	Satellitenfunk				
12.1		koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	268,74	59,15
12.2		nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	23,82	48,61
12.3		Satellitenfunknetz	Frequenz	338,93	53,49
12.4		Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)	Satellitensystem	3 659,91	0,00
13.	Drahtloser Netzzugang				
13.1		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz	pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite	0,00	0,00
13.2		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	870,16	45,73
13.3		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	398,45	63,75
13.4		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	89,90	10,51
13.5		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	228,99	253,69
13.6		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,14	0,00
13.7		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00
```

* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2012: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370, den internationalen Abkommen für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

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[Abbildung]
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Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2013

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bis zu	2
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bis zu	5
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bis zu	10
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bis zu	50
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bis zu	150
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bis zu	400
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
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bis zu	2
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bis zu	5
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
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4.7		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke	Sendefunkanlage	5,35	3,11
4.8		Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks	Sendefunkanlage	5,62	0,27
4.9		Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte		kein Beitrag	kein Beitrag
5.	Flugfunkdienst				
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	32,11	60,57
5.2		mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)	Funkstelle	7,98	25,92
5.3		mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)	Funkstelle	15,07	0,00
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst	11,44	14,02
7.	Seefunkdienst/ Binnenschiff-fahrtsfunk	Seefunk/Binnenschiff-fahrtsfunk	Funkstelle	6,98	0,70
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst				
8.1		Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk	Sendefunkanlage	1,07	3,77
8.2		Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))	Sendefunkanlage	0,00	101,85
9.	Sonstige Funkanwendungen				
9.1		Demonstrationsfunk	Sendefunkanlage	0,00	0,00
9.2		Versuchsfunk	Zuteilung	1,11	0,00
10.	Bahnfunk				
10.1		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	37,14	1,50
10.2		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	1,72	0,56
10.3		digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM‑R-Technik	pro Sektor und Frequenzpaar	60,21	9,56
11.	Bündelfunk				
11.1		Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)	pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite	42,28	4,50
11.2		(entfällt)			
12.	Satellitenfunk				
12.1		koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	119,97	25,99
12.2		nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	22,19	23,77
12.3		Satellitenfunknetz	Frequenz	5 060,04	26,57
12.4		Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)	Satellitensystem	7 707,55	0,00
13.	Drahtloser Netzzugang				
13.1		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz	pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite	0,00	0,00
13.2		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	2 123,32	23,49
13.3		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	450,90	61,51
13.4		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	82,02	7,45
13.5		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	367,33	318,09
13.6		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,25	0,00
13.7		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00
```

* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2013: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370, den internationalen Abkommen für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

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[Abbildung]
```

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2014

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bis zu	2
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4.7		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh‑, Ton‑ oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild‑, Ton‑ oder Meldeübertragungsstrecke	Sendefunkanlage	14,32	5,56
4.8		Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie‑ und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks	Sendefunkanlage	4,58	0,35
4.9		Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte		kein Beitrag	kein Beitrag
5.	Flugfunkdienst				
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	27,37	81,40
5.2		mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)	Funkstelle	1,78	22,40
5.3		mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)	Funkstelle	0,00	0,00
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst	8,85	15,68
7.	Seefunkdienst/ Binnenschiff-fahrtsfunk	Seefunk/Binnenschiff-fahrtsfunk	Funkstelle	10,97	0,73
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst				
8.1		Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk	Sendefunkanlage	0,28	3,52
8.2		Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))	Sendefunkanlage	18,73	75,32
9.	Sonstige Funkanwendungen				
9.1		Demonstrationsfunk	Sendefunkanlage	0,00	0,00
9.2		Versuchsfunk	Zuteilung	8,18	0,00
10.	Bahnfunk				
10.1		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	29,92	4,87
10.2		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	1,07	0,28
10.3		digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM‑R-Technik	pro Sektor und Frequenzpaar	65,70	2,37
11.	Bündelfunk				
11.1		Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)	pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite	74,24	2,96
11.2		(entfällt)			
12.	Satellitenfunk				
12.1		koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	65,73	5,32
12.2		nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	12,65	19,59
12.3		Satellitenfunknetz	Frequenz	4 432,02	27,86
12.4		Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)	Satellitensystem	5 932,36	0,00
13.	Drahtloser Netzzugang				
13.1		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz	pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite	0,00	0,00
13.2		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	1 203,85	54,33
13.3		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	1 596,25	117,13
13.4		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	577,47	24,09
13.5		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	1 220,21	601,83
13.6		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	82,84	0,18
13.7		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00
```

* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2014: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU‑R P.370, den internationalen Abkommen für T‑DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU‑R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB‑T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

```
[Abbildung]
```

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU‑R P.370 für 50 % Zeit‑ und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2015

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bis zu	2
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bis zu	50
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bis zu	150
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bis zu	400
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
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4.7		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke	Sendefunkanlage	13,98	4,98
4.8		Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks	Sendefunkanlage	4,42	0,17
4.9		Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte		kein Beitrag	kein Beitrag
5.	Flugfunkdienst				
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	7,24	111,24
5.2		mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)	Funkstelle	3,83	32,72
5.3		mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)	Funkstelle	0,00	0,00
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst	6,87	16,87
7.	Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk	Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk	Funkstelle	9,99	0,65
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst				
8.1		Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk	Sendefunkanlage	2,03	4,77
8.2		Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))	Sendefunkanlage	0,00	235,74
9.	SonstigeFunkanwendungen				
9.1		Demonstrationsfunk	Sendefunkanlage	0,00	0,00
9.2		Versuchsfunk	Zuteilung	1,05	0,00
10.	Bahnfunk				
10.1		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk(ortsfeste Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	20,10	7,48
10.2		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk(mobile Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	1,06	0,30
10.3		digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technik	pro Sektor und Frequenzpaar	49,46	13,23
11.	Bündelfunk				
11.1		Bündelfunk(bis 25 kHz Bandbreite)	pro Sektor undFrequenzpaaran einem Standortje 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betriebje 12,5 kHz Bandbreite	8,10	2,13
11.2		(entfällt)			
12.	Satellitenfunk				
12.1		koordinierungsrelevanteSatellitenfunkverbindung	Frequenz	26,24	38,65
12.2		nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	174,44	0,00
12.3		Satellitenfunknetz	Frequenz	8 838,76	191,18
12.4		Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)	Satellitensystem	6 123,72	0,00
13.	DrahtloserNetzzugang				
13.1		drahtloser Netzzugang,Frequenzbereich 450 MHz	pro Sektor undFrequenzpaarje 12,5 kHz Bandbreite	0,00	0,00
13.2		drahtloser Netzzugang,Frequenzbereich 800 MHz	je angefangene100 kHz Bandbreite	718,33	83,46
13.3		drahtloser Netzzugang,Frequenzbereich 900 MHz	je angefangene100 kHz Bandbreite	926,03	227,20
13.4		drahtloser Netzzugang,Frequenzbereich 1,8 GHz	je angefangene100 kHz Bandbreite	489,79	15,21
13.5		drahtloser Netzzugang,Frequenzbereich 2,0 GHz	je angefangene100 kHz Bandbreite	898,63	426,31
13.6		drahtloser Netzzugang,Frequenzbereich 2,6 GHz	je angefangene100 kHz Bandbreite	73,76	2,24
13.7		drahtloser Netzzugang,Frequenzbereich 3,5 GHz	je angefangene100 kHz Bandbreite	0,19	0,00
```

* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2015: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

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[Abbildung]
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Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2016

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bis zu	2
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4.7		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke	Sendefunkanlage	48,52	0,00
4.8		Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks	Sendefunkanlage	3,75	0,25
4.9		Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte		kein Beitrag	kein Beitrag
5.	Flugfunkdienst				
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	6,64	111,09
5.2		mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)	Funkstelle	4,98	34,78
5.3		mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)	Funkstelle	0,00	0,00
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst	7,97	13,20
7.	Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk	Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk	Funkstelle	11,13	1,23
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst				
8.1		Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk	Sendefunkanlage	4,09	6,81
8.2		Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))	Sendefunkanlage	0,00	497,30
9.	SonstigeFunkanwendungen				
9.1		Demonstrationsfunk	Sendefunkanlage	0,00	0,00
9.2		Versuchsfunk	Zuteilung	0,00	0,00
10.	Bahnfunk				
10.1		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk(ortsfeste Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	49,18	14,97
10.2		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk(mobile Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	1,23	0,31
10.3		digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technik	pro Sektor undFrequenzpaar	42,73	12,54
11.	Bündelfunk				
11.1		Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)	pro Sektor und Frequenzpaaran einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite	37,66	4,03
11.2		(entfällt)			
12.	Satellitenfunk				
12.1		koordinierungsrelevanteSatellitenfunkverbindung	Frequenz	18,73	8,96
12.2		nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	59,91	30,21
12.3		Satellitenfunknetz	Frequenz	949,63	185,18
12.4		Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)	Satellitensystem	1 716,57	0,00
13.	DrahtloserNetzzugang				
13.1		drahtloser Netzzugang,Frequenzbereich 450 MHz	pro Sektor undFrequenzpaarje 12,5 kHz Bandbreite	0,00	0,00
13.2		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	640,04	299,53
13.3		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	1 046,31	154,86
13.4		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	581,37	31,30
13.5		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	982,57	350,89
13.6		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	109,24	4,90
13.7		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,92	0,00
```

* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2016: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

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[Abbildung]
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Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2017

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bis zu	2
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mehr als	1 000
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4.7		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke	Sendefunkanlage	23,44	61,45	–
4.8		Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks	Sendefunkanlage	4,09	0,50	–
4.9		Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte		keinBeitrag	keinBeitrag	–
5.	Flugfunkdienst					
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	16,37	115,89	–
5.2		mobiler Flugfunk(Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk(bewegliche Funkstellen)	Funkstelle	16,90	30,94	–
5.3		mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)	Funkstelle	0,00	0,00	–
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst	5,75	12,98	–
7.	Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk	Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk	Funkstelle	12,38	0,93	–
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst					
8.1		Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk	Sendefunkanlage	0,00	5,71	–
8.2		Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))	Sendefunkanlage	0,00	767,77	–
9.	Sonstige Funkanwendungen					
9.1		Demonstrationsfunk	Sendefunkanlage	0,00	0,00	–
9.2		Versuchsfunk	Zuteilung	0,00	0,00	–
10.	Bahnfunk					
10.1		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	90,71	15,47	–
10.2		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	3,85	0,00	–
10.3		digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technik	pro Sektor undFrequenzpaar	31,41	8,27	–
11.	Bündelfunk					
11.1		Bündelfunk(bis 25 kHz Bandbreite)	pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite	16,50	3,48	–
11.2		(entfällt)				
12.	Satellitenfunk					
12.1		koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	32,02	0,00	–
12.2		nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	4,01	40,88	–
12.3		Satellitenfunknetz	Frequenz	0,00	23,02	–
12.4		bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme(nach Übertragung der Nutzungsrechte)	Satellitensystem	0,00	0,00	–
13.	DrahtloserNetzzugang					
13.1		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz	pro Sektor undFrequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
13.2		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	812,70	677,02	–
13.3		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	1 312,19	157,10	–
13.4		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	356,78	115,35	–
13.5		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	1 022,19	261,19	–
13.6		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	203,07	4,59	–
13.7		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
```

* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2017: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

```
[Abbildung]
```

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2018

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bis zu	2
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bis zu	5
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bis zu	400
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
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4.7		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtungeiner Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke	Sendefunkanlage	24,76	1,67	–
4.8		Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtloseMikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des Reportagefunks	Sendefunkanlage	2,74	0,16	–
4.9		Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte		keinBeitrag	keinBeitrag	–
5.	Flugfunkdienst					
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	5,94	126,86	–
5.2		mobiler Flugfunk(Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk(bewegliche Funkstellen)	Funkstelle	17,56	25,30	–
5.3		mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)	Funkstelle	0,00	0,00	–
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst	2,20	13,59	–
7.	Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk	Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk	Funkstelle	8,79	0,91	–
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst					
8.1		Ortungsfunk kleinerLeistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk	Sendefunkanlage	0,00	0,00	–
8.2		Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))	Sendefunkanlage	49,59	241,88	–
9.	Sonstige Funkanwendungen					
9.1		Demonstrationsfunk	Sendefunkanlage	1,32	0,00	–
9.2		Versuchsfunk	Zuteilung	4,02	5,07	–
10.	Bahnfunk					
10.1		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	36,73	14,72	–
10.2		analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	3,37	0,17	–
10.3		digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technik	pro Sektor undFrequenzpaar	27,39	42,00	–
11.	Bündelfunk					
11.1		Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)	pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite	11,70	0,60	–
11.2		(entfällt)				
12.	Satellitenfunk					
12.1		koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	11,11	1,58	–
12.2		nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	2,27	0,00	–
12.3		Satellitenfunknetz	Frequenz	0,00	15,82	–
12.4		bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme(nach Übertragung der Nutzungsrechte)	Satellitensystem	274,72	0,00	–
13.	DrahtloserNetzzugang					
13.1		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz	pro Sektor undFrequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
13.2		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	2 852,65	543,34	–
13.3		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	1 625,13	318,12	–
13.4		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	761,12	111,76	–
13.5		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	1 022,82	201,30	–
13.6		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	239,74	2,69	–
13.7		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
```

* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2018: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

```
[Abbildung]
```

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

```
Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4	Jahr der ersten Frequenzzuteilung
SNG - Satellite News Gathering	2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 700 MHz	2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,5 GHz	2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,4 GHz bis 3,7 GHz(bundesweite Zuteilung)	2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,5 GHz und 3,7 GHz	2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,7 GHz bis 3,8 GHz(lokale Zuteilung)	2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 26 GHz	2019
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Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2019

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bis zu	2
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bis zu	5
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bis zu	10
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bis zu	50
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bis zu	150
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bis zu	400
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4.7		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung	Sendefunkanlage	30,47	0,98	–
4.8		Durchsagefunk (Funkmikrofone, Führungsfunk), Regiefunk des Reportagefunks	Sendefunkanlage	2,40	0,12	–
5.	Flugfunkdienst					
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	11,28	107,16	–
5.2		mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)	Funkstelle	9,37	16,35	–
5.3		mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)	Funkstelle	0,00	0,00	–
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst	2,28	11,59	–
7.	Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk	Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk	Funkstelle	6,51	0,89	–
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst					
8.1		Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Funkbewegungsmelder, Wetterhilfenfunk	Sendefunkanlage	0,00	0,00	–
8.2		Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))	Sendefunkanlage	0,00	110,87	–
9.	Sonstige Funkanwendungen					
9.1		Demonstrationsfunk	Sendefunkanlage	0,00	0,00	–
10.	Bahnfunk					
10.1		analoger Eisenbahn- Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	53,48	21,78	–
10.2		analoger Eisenbahn- Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	7,71	0,00	–
10.3		digitaler Eisenbahn- Betriebsfunk in GSM-R-Technik	pro Sektor und Frequenzpaar	24,79	14,96	–
11.	Bündelfunk					
11.1		Bündelfunk	pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite	24,32	1,18	–
12.	Satellitenfunk					
12.1		koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	2,75	0,00	–
12.2		nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	3,14	0,00	–
12.3		Satellitenfunknetz	Frequenz	0,00	0,00	–
12.4		Orbitsysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)	Satellitensystem	96,90	0,00	–
12.5		SNG – Satellite News Gathering	Zuteilung	13,40	0,00	–
13.	Drahtloser Netzzugang					
13.1		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz	pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
13.2		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 700 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	34,65	7,68	–
13.3		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	3 646,64	573,80	–
13.4		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	1 396,58	270,60	–
13.5		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,5 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	21,19	0,00	–
13.6		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	620,01	41,82	–
13.7		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	886,81	172,02	–
13.8		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	262,01	2,85	–
13.9		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,4 GHz bis 3,7 GHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
13.10		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz und 3,7 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
13.11		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,7 GHz bis 3,8 GHz (lokale Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
13.12		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 26 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
```

* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2019: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

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[Abbildung]
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Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2020:

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bis zu	2
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bis zu	5
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bis zu	10
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bis zu	50
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bis zu	400
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
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bis zu	50
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
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4.7		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung	Sendefunkanlage	7,10	0,27	–
4.8		Durchsagefunk (Funkmikrofone, Führungsfunk), Regiefunk des Reportagefunks	Sendefunkanlage	1,47	0,00	–
5.	Flugfunkdienst					
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	6,32	27,27	–
5.2		mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)	Funkstelle	2,57	4,17	–
5.3		mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)	Funkstelle	0,00	0,00	–
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst	0,00	6,13	–
7.	Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk	Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk	Funkstelle	1,64	0,21	–
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst					
8.1		Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Funkbewegungsmelder, Wetterhilfenfunk	Sendefunkanlage	0,00	0,00	–
8.2		Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))	Sendefunkanlage	11,20	214,36	–
9.	Sonstige Funkanwendungen					
9.1		Demonstrationsfunk	Sendefunkanlage	0,00	0,00	–
10.	Bahnfunk					
10.1		analoger Eisenbahn- Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	5,18	2,81	–
10.2		analoger Eisenbahn- Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	1,54	0,12	–
10.3		digitaler Eisenbahn- Betriebsfunk in GSM-R-Technik	pro Sektor und Frequenzpaar	21,32	3,15	–
11.	Bündelfunk					
11.1		Bündelfunk	pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite	8,63	0,32	–
12.	Satellitenfunk					
12.1		koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	0,00	15,82	–
12.2		nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	0,27	0,84	–
12.3		Satellitenfunknetz	Frequenz	42,63	0,00	–
12.4		Orbitsysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)	Satellitensystem	16,14	0,00	–
12.5		SNG – Satellite News Gathering	Zuteilung	1,21	0,00	–
13.	Drahtloser Netzzugang					
13.1		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz	pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
13.2		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 700 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	1,45	5,08	–
13.3		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	595,44	302,92	–
13.4		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	408,52	150,35	–
13.5		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,5 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	1,45	0,00	–
13.6		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	167,65	23,28	–
13.7		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	394,69	31,85	–
13.8		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	61,16	2,59	–
13.9		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,4 GHz bis 3,7 GHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	1,21	0,00	–
13.10		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz und 3,7 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
13.11		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,7 GHz bis 3,8 GHz (lokale Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
13.12		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 26 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
```

* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2020: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

```
[Abbildung]
```

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2021

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bis zu	2
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bis zu	5
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bis zu	10
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bis zu	50
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mehr als	1 000
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bis zu	5
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bis zu	10
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bis zu	50
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bis zu	150
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bis zu	400
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
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bis zu	2
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bis zu	5
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bis zu	10
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bis zu	50
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bis zu	150
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bis zu	400
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
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```
4.7		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung	Sendefunkanlage	13,10	1,42	–
4.8		Durchsagefunk (Funkmikrofone, Führungsfunk), Regiefunk des Reportagefunks	Sendefunkanlage	1,47	0,00	–
5.	Flugfunkdienst					
5.1		stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste Flugnavigationsfunkstellen	Funkstelle	3,09	26,58	–
5.2		mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)	Funkstelle	2,52	4,49	–
5.3		mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)	Funkstelle	0,00	0,00	–
6.	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst	3,28	7,96	–
7.	Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk	Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk	Funkstelle	2,53	0,39	–
8.	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst					
8.1		Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Funkbewegungsmelder, Wetterhilfenfunk	Sendefunkanlage	0,00	0,00	–
8.2		Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))	Sendefunkanlage	0,00	389,29	–
9.	Sonstige Funkanwendungen					
9.1		Demonstrationsfunk	Sendefunkanlage	0,00	0,00	–
10.	Bahnfunk					
10.1		analoger Eisenbahn- Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	6,79	3,64	–
10.2		analoger Eisenbahn- Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	0,00	0,31	–
10.3		digitaler Eisenbahn- Betriebsfunk in GSM-R-Technik	pro Sektor und Frequenzpaar	9,51	3,21	–
11.	Bündelfunk					
11.1		Bündelfunk	pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode- Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite	0,07	0,45	–
12.	Satellitenfunk					
12.1		koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	0,00	0,00	–
12.2		nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	Frequenz	0,00	0,00	–
12.3		Satellitenfunknetz	Frequenz	0,00	0,00	–
12.4		Orbitsysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)	Satellitensystem	23,14	0,00	–
12.5		SNG – Satellite News Gathering	Zuteilung	5,67	0,00	–
13.	Drahtloser Netzzugang					
13.1		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHz	pro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
13.2		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 700 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,90	9,49	–
13.3		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	219,14	171,57	–
13.4		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	677,83	146,52	–
13.5		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,5 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,90	0,00	–
13.6		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	99,22	23,99	–
13.7		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	10,41	21,00	–
13.8		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	42,04	0,46	–
13.9		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,4 GHz bis 3,7 GHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,90	0,91	–
13.10		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHz und 3,7 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
13.11		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,7 GHz bis 3,8 GHz (lokale Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
13.12		drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 26 GHz	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
```

* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2021: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB‑T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T‑DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

```
[Abbildung]
```

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

```
Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4	Jahr der ersten Frequenzzuteilung
geostationäre Satellitenfunknetze	2022
nicht-geostationäre Satellitenfunknetze	2022
Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS)	2022
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Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2022

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bis zu	2
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bis zu	5
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bis zu	10
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bis zu	50
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bis zu	150
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bis zu	400
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
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bis zu	2
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bis zu	10
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bis zu	50
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bis zu	150
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bis zu	400
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
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bis zu	2
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bis zu	5
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bis zu	10
```

```
bis zu	50
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bis zu	150
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bis zu	400
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bis zu	1 000
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mehr als	1 000
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```
4.5		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen für die vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke	Sendefunkanlage	79,72	0,00	–
4.6		Durchsagefunk (Funkmikrofone, Führungsfunk), Regiefunk des Reportagefunks	Sendefunkanlage	2,12	0,49	–
4.7		Anwendung intelligenter Verkehrssysteme (IVS)	Anzahl der ortsfesten Funkstellen entlang der Strecke bzw. des Verkehrsweges	0,00	0,00	–
5	Flugfunkdienst					
5.1		mobiler Flugfunk (stationäre Bodenfunkstellen), Flugnavigationsfunk (ortsfeste Funkstellen)	Funkstelle	0,00	46,88	–
5.2		mobiler Flugfunk (Luft- funkstellen), Flugnaviga- tionsfunk (bewegliche Funkstellen)	Funkstelle	11,88	8,37	–
5.3		mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)	Funkstelle	0,00	0,00	–
6	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit Wohnsitz in Deutschland	5,96	23,26	–
7	Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk	Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk	Funkstelle	11,18	0,51	–
8	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst					
8.1		Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, Funkbewegungsmelder, Wetterhilfenfunk und Ultra Weitband Anwendungen	Sendefunkanlage	0,00	13,90	–
8.2		Ortungsfunk (größer als 50 Watt)	Sendefunkanlage	0,00	575,84	–
9	Sonstige Funkanwendungen					
9.1		(entfällt)				
10	Bahnfunk					
10.1		analoger Eisenbahn- Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	8,17	7,79	–
10.2		analoger Eisenbahn- Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	0,44	0,31	–
10.3		digitaler Eisenbahn- Betriebsfunk in GSM-R-Technik	pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort	63,76	5,65	–
11	Bündelfunk					
11.1		Bündelfunk	pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite	8,84	1,85	–
12	Satellitenfunk					
12.1		koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	zugeteilte Bandbreite in MHz	0,00	0,00	–
12.2		nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	zugeteilte Bandbreite in MHz	0,26	0,00	–
12.3		geostationäre Satellitenfunknetze	zugeteilte Bandbreite in MHz	0,47	0,00	–
12.4		nicht-geostationäre Satellitenfunknetze	zugeteilte Bandbreite in MHz	0,00	0,83	–
12.5		Orbitsysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)	Satellitensystem	28,40	0,00	–
12.6		SNG – Satellite News Gathering	Zuteilung	30,60	0,00	–
13	Drahtloser Netzzugang					
13.1		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 450 MHz (bundesweite Zuteilung)	pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite	0,13	0,00	–
13.2		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 700 MHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	37,04	47,46	–
13.3		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 800 MHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	1 202,35	1 000,76	–
13.4		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 900 MHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	1 220,14	169,11	–
13.5		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,5 GHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
13.6		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,8 GHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	489,17	38,95	–
13.7		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,0 GHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	625,36	42,59	–
13.8		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,6 GHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	326,50	2,24	–
13.9		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,4 GHz bis 3,7 GHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	1,13	–
13.10		(entfällt)				
13.11		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,7 GHz bis 3,8 GHz (lokale Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
13.12		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 26 GHz (lokale Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
```

* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2022: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

```
[Abbildung]
```

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2023

```
Nr.	Funkdienst/ Funkanwendung	Nutzergruppen	Bezugseinheit	Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro)
TKG	EMVG	FuAG
1	2	3	4	5	6	7
1	Öffentlicher Mobilfunk					
1.1		Funkruf	Frequenz	0,00	507,43	–
1.2		(entfällt)				
2	Rundfunkdienst					
2.1	Ton-Rundfunk					
2.1.1		Übertragung von Ton- und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation im Frequenzbereich 148,4 – 283,5 kHz (Langwelle)	Frequenz	0,00	0,00	–
2.1.2		Übertragung von Ton- und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation im Frequenzbereich 526,5 – 1606,5 kHz (Mittelwelle)	Frequenz	0,00	0,00	–
2.1.3		Übertragung von Ton- und Datensignalen in analoger und digitaler Modulation in den in der FreqV und im FreqP festgelegten Frequenzbereichen 3 950 – 26 100 kHz (Kurzwelle)	Frequenz	0,00	81,11	–
			Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*			
2.1.4		Übertragung von analogen Tonrundfunksignalen (Ton und Daten) im Frequenzbereich 87,5 – 108,0 MHz (UKW)	je angefangene 10 km2	0,43	0,32	–
2.1.5		Übertragung von digitalen Ton- und Datensignalen nach dem DAB-Standard im Frequenzbereich 174 – 230 MHz (T-DAB)	je angefangene 10 km2	1,93	0,25	–
2.2	Fernseh-Rundfunk					
2.2.1		Übertragung von digitalen Bild-, Ton- und Datensignalen auf Basis des DVB-T- oder DVB-T2-Standards in den Frequenzbereichen 470 – 694 MHz (FreqBand IV/V)	je angefangene 10 km2	0,70	0,42	–
3	Feste Funkdienste/Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk					
3.1		Richtfunk	Frequenz	3,22	0,10	–
3.2		fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk	Frequenz	1,93	5,37	–
4	Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)					
4.1		Betriebsfunk, Grundstücks-Sprechfunk, Fernwirkfunk	Sendefunkanlage	3,05	0,69	–
4.2		Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)	Netz mit …… Rufempfängern			
			bis zu 2	27,25	0,00	–
			bis zu 5	54,50	0,00	–
			bis zu 10	109,00	0,00	–
			bis zu 50	218,00	0,00	–
			bis zu 150	436,01	0,00	–
			bis zu 400	872,01	0,00	–
			bis zu 1 000	1 744,02	0,00	–
			mehr als 1 000	2 616,04	0,00	–
4.3		Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)	Netz mit …… Rufempfängern			
			bis zu 2	3,37	0,00	–
			bis zu 5	6,74	0,00	–
			bis zu 10	13,49	0,00	–
			bis zu 50	26,98	0,00	–
			bis zu 150	53,95	0,00	–
			bis zu 400	107,90	0,00	–
			bis zu 1 000	161,86	0,00	–
			mehr als 1 000	215,81	0,00	–
4.4		grundstücksüberschreitender Personenruf	Netz mit …… Rufempfängern			
			bis zu 2	0,00	0,00	–
			bis zu 5	0,00	0,00	–
			bis zu 10	0,00	0,00	–
			bis zu 50	0,00	0,00	–
			bis zu 150	0,00	0,00	–
			bis zu 400	0,00	0,00	–
			bis zu 1 000	0,00	0,00	–
			mehr als 1 000	0,00	0,00	–
4.5		Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen für die vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder Meldeübertragungsstrecke	Sendefunkanlage	14,85	1,30	–
4.6		Durchsagefunk (Funkmikrofone, Führungsfunk), Regiefunk des Reportagefunks	Sendefunkanlage	11,02	0,29	–
4.7		Anwendung intelligenter Verkehrssysteme (IVS)	Anzahl der ortsfesten Funkstellen entlang der Strecke bzw. des Verkehrsweges	0,00	0,00	–
5	Flugfunkdienst					
5.1		mobiler Flugfunk (stationäre Bodenfunkstellen), Flugnavigationsfunk (ortsfeste Funkstellen)	Funkstelle	2,48	84,52	–
5.2		mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)	Funkstelle	5,00	9,32	–
5.3		mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)	Funkstelle	0,00	0,00	–
6	Amateurfunkdienst	Amateurfunk	Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit Wohnsitz in Deutschland	2,88	20,64	–
7	Seefunkdienst/ Binnenschifffahrtsfunk	Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk	Funkstelle	12,07	0,79	–
8	Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst					
8.1		Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, Funkbewegungsmelder, Wetterhilfenfunk und Ultra Weitband Anwendungen	Sendefunkanlage	0,00	5,08	–
8.2		Ortungsfunk (größer als 50 Watt)	Sendefunkanlage	0,00	409,64	–
9	Sonstige Funkanwendungen					
9.1		(entfällt)				
10	Bahnfunk					
10.1		analoger Eisenbahn- Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	23,05	43,87	–
10.2		analoger Eisenbahn- Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)	Sendefunkanlage	1,20	0,21	–
10.3		digitaler Eisenbahn- Betriebsfunk in GSM-R-Technik	pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort	65,43	1,90	–
11	Bündelfunk					
11.1		Bündelfunk	pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite	9,22	0,33	–
12	Satellitenfunk					
12.1		koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	zugeteilte Bandbreite in MHz	0,00	0,00	–
12.2		nicht koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindung	zugeteilte Bandbreite in MHz	0,00	0,00	–
12.3		geostationäre Satellitenfunknetze	zugeteilte Bandbreite in MHz	16,14	0,00	–
12.4		nicht-geostationäre Satellitenfunknetze	zugeteilte Bandbreite in MHz	0,00	0,00	–
12.5		Orbitsysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)	Satellitensystem	0,00	0,00	–
12.6		SNG – Satellite News Gathering	Zuteilung	5,46	0,00	–
13	Drahtloser Netzzugang					
13.1		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 450 MHz (bundesweite Zuteilung)	pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite	0,21	0,24	–
13.2		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 700 MHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	4 654,03	58,55	–
13.3		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 800 MHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	354,28	731,91	–
13.4		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 900 MHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	429,68	150,72	–
13.5		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,5 GHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	2,03	–
13.6		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,8 GHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	493,24	31,25	–
13.7		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,0 GHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	400,11	2,94	–
13.8		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,6 GHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	147,06	4,72	–
13.9		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,4 GHz bis 3,7 GHz (bundesweite Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	204,67	4,64	–
13.10		(entfällt)				
13.11		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,7 GHz bis 3,8 GHz (lokale Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
13.12		drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 26 GHz (lokale Zuteilung)	je angefangene 100 kHz Bandbreite	0,00	0,00	–
```

* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2023: Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992). Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt. Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

```
[Abbildung]
```

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern. Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind. Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

```
Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4	Betrifft Frequenzzuteilungen ab
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ); Drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 450 MHz	2024
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ); Drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 700 MHz	2024
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ); Drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 800 MHz	2024
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ); Drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 900 MHz	2024
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ); Drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,5 GHz	2024
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ); Drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,8 GHz	2024
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ); Drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,1 GHz	2024
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ); Drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,6 GHz	2024
Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ); Drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,4 bis 3,7 GHz	2024
```

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Zitiervorschlag: Anlage FSBeitrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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