nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 FRGGDV (Brandenburg)

Verordnung zur Durchführung des Funktionalreformgrundsätzegesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit die Übertragung von landeseigenen Grundstücken aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, können abweichend von § 1 Abs. 1 und 2

ein Entgelt in Höhe eines angemessenen ortsüblichen Mietzinses gezahlt oder

die angemessenen Kosten für die Errichtung eines entsprechenden Teils eines Verwaltungsgebäudes erstattet

oder

eine unentgeltliche Nutzung eingeräumt werden.

(2) Soweit im Einvernehmen von einer Eigentumsübertragung nach § 1 Abs. 1 und 2 abgesehen wird, sollen die Beteiligten eine Vereinbarung schließen; diese kann insbesondere Regelungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 beinhalten.

(3) Eine Kostenerstattung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erfolgt

zusammen mit der Erstattung der übrigen Kosten entsprechend den jeweiligen Festlegungen im Gemeindefinanzierungsgesetz.

---

Zitiervorschlag: § 3 FRGGDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FRGGDV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
