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# § 1 FRGGDV (Brandenburg)

Verordnung zur Durchführung des Funktionalreformgrundsätzegesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Eigentum des Landes stehende Grundstücke, die bisher für die Unterbringung von Landesbehörden genutzt wurden, sind, soweit deren Aufgabenzuständigkeit auf die Landkreise und kreisfreien Städte übergeht, unentgeltlich in deren Eigentum zu übertragen. Wurde ein Grundstück nur teilweise für die Unterbringung von Landesbehörden genutzt, deren Aufgabenzuständigkeit auf die Landkreise und kreisfreien

Städte übergeht, so ist nach Teilung des Grundstückes nur der zur Aufgabenerfüllung erforderliche Teil unentgeltlich zu

übertragen.

(2) Das Land kann angemessene Ersatzgrundstücke oder

Ersatzgebäude übertragen, wenn ein überwiegendes Landesinteresse an der bisher genutzten Liegenschaft oder ein

überwiegendes kommunales Interesse an einer Ersatzliegenschaft besteht. Ein Wertausgleich findet nicht statt.

(3) Bis zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums nach

Absatz 1 oder 2 ermöglicht das Land die unentgeltliche Nutzung der bisherigen Liegenschaften oder Teilen davon.

(4) Die mit der Übertragung des Eigentums verbundenen Kosten trägt das Land.

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Zitiervorschlag: § 1 FRGGDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FRGGDV/1

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