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# § 5 FPrAgrHwV (Bayern) — Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder

Ausbildungsverordnung Fachpraktiker  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbilderinnen und Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen und fachlichen Eignung zusätzlich eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen.

(2) Die rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation muss folgende Kompetenzfelder abdecken:

1. Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,

2. Psychologie,

3. Pädagogik und Didaktik,

4. Rehabilitationskunde,

5. Interdisziplinäre Projektarbeit,

6. Arbeitskunde / Arbeitspädagogik,

7. Recht und

8. Medizin.

Die Zusatzqualifikation wird durch Maßnahmen nachgewiesen, deren Umfang für Ausbilder und Ausbilderinnen mindestens 320 Stunden beträgt.

(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation kann nur abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.

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Zitiervorschlag: § 5 FPrAgrHwV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FPrAgrHwV/5

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